Um E-Mail-Adressen nicht unnötig zu verbreiten empfiehlt es sich, E-Mails an viele Empfänger an sich selbst zu adressieren und die eigentlichen Empfänger in das BCC-Feld zu nehmen. Diese erhalten dann eine so genannte Blindkopie (BCC, Blind Carbon Copy). Die Adressen im BCC-Feld werden den Empfängern nicht übermittelt.
Maßnahmen für Mailserverbetreiber
Kann der einzelne Benutzer nur verhindern, dass er selbst UBE erhält, bietet sich für Administratoren von Mailservern die Möglichkeit, die Verbreitung von UBE einzuschränken. Dies beginnt bei der richtigen Konfiguration des Mailservers, der es nur autorisierten Benutzern gestatten sollte, E-Mails zu verschicken. Diese Maßnahme ist allerdings nur ein Tropfen auf den heißen Stein, da UBE fast nie über den Mail-Server des Absenders, sondern über den des jeweiligen Empfängers verschickt wird.
Auf der Gegenseite kann der Mailserver den Empfang von E-Mails, die von so genannten Open relays stammen, über die jeder unautorisiert Mails einliefern kann, ablehnen. Mehrere Organisationen, zum Beispiel die Open Relay Database, bieten Listen solcher fehlkonfigurierter Mailserver an, die der Serveradministrator zur Überprüfung nutzen kann. Da sich offene Relais immer seltener finden, ist eine mittlerweile weitaus effektivere Möglichkeit, das Anliefern durch Einwahlzugänge nur nach Authentifizierung zu gestatten. Auch hierfür gibt es öffentliche Datenbanken, meist lassen sich Einwahlzugänge auch leicht anhand des Domainnamens erkennen.
So genannte Teergruben können das Abliefern von UBE nicht verhindern, bieten aber eine Gegenmaßnahme gegen den Versandmechanismus der Täter, indem sie mit äußerst langsamen Reaktionen eine UBE-versendende Gegenstelle bei der Arbeit aufhalten. Die Kommunikation zwischen empfangenden System und dem UBE-Sendesystem wird quasi zähflüssig wie Teer, anstatt nur Sekundenbruchteile dauert Versandvorgang mehrere Minuten.
Bei White/Blacklist-Filtern antwortet das Mailsystem zunächst allen unbekannten Versendern und fordert diese höflichst auf, sich beim Mail Transfer Agent zu registrieren. Durch eine Aktion (z. B. eine Zahl aus einem generierten Bild abschreiben) bestätigt der Sender, dass er ein Mensch ist und ernsthaftes Interesse hat. Wenn er korrekt antwortet, bekommt der Empfänger die bis dahin aufgehobene Mail zugesandt. Der Versender wird daraufhin in die Whitelist aufgenommen. Lehnt der Empfänger den Absender jedoch trotzdem ab, sendet er eine Mail mit dem Subject ****SPAM**** an den Absender. Der W/B-Filter fängt diese Mail ab und verschiebt dann die Adresse von der Whitelist auf die Blacklist. Eingehende Mails der Blacklist werden verworfen beziehungsweise automatisch beantwortet.
Es gibt noch weitere Registrierungsmöglichkeiten im W/B-Filter-Verfahren, z. B. über einen URL mit ID (z. B. http://www.example.com/mail.php?ID=20032311-021). Systeme der Art, die die Reaktion des Sendenden erfordert, werden auch als Challenge-Response-System bezeichnet, werden jedoch von vielen Anwendern und (vor allem) von Administratoren als kein zweckdienliches System zur UBE-Vermeidung angesehen. Dies aus den folgenden Gründen:
- Die Absenderadresse einer UBE wird im günstigsten Fall mit einer ungültigen Adresse, im Normalfall mit der Adresse eines Unbeteiligten versehen. Im Falle einer ungültigen Adresse führt der Versuch der Zustellung der Challenge-Mail zu einem Bounce, damit also zu einer Ressourcenverschwendung. Ist die Adresse gültig, so wird dieser vom Challenge-Response-System „belästigt“, womit der Benutzer des Systems technisch selbst zum Täter wird.
- Versendet der Benutzer eines Challenge-Response-Systems selbst eine Mail an ein Challenge-Response-System (z. B. eine Mailingliste mit Confirmed Opt-in), kommt es zu dem Effekt, dass beide Systeme jeweils auf die Antwort des anderen Systems warten (die Mailliste auf die explizite Bestätigung, dass die E-Mail-Adresse in die Liste aufgenommen werden soll, das System des Benutzers, dass sich die Mailliste als „regulärer“ Benutzer authentifiziert). Die Aufnahme eines solchen Benutzers erfolgt dann meist durch manuelles Bearbeiten des Maillistenbetreibers, was für diese einen entsprechenden Mehraufwand bei der Administration zur Folge hat.
- Ein Benutzer eines CR-Systems, der an einer Mailliste teilnimmt, verursacht im Allgemeinen eine Vielzahl von Challenge-Mails, da die Absenderadresse bei Mails an die Mailliste im Allgemeinen nicht verändert wird. Dies hat zur Folge, dass sich jeder Maillistenbeteiligte bei jedem einzelnen Benutzer eines solchen Systems authentifizieren muss, damit dieser die jeweilige Mail von der Mailliste erhalten kann. Da dies ab einer gewissen Anzahl von Benutzern von CR-Systemen innerhalb einer Mailliste die Akzeptanzschwelle vieler Benutzer überschreitet, führt dies im Allgemeinen dazu, dass sich die Benutzer solcher Systeme früher oder später aus den Diskussionen ausschließen.
Weitere Maßnahmen sind greylisting.
Spambekämpfung
Derzeit wird Spam hauptsächlich durch Spam-Filter bekämpft. Neuere Verfahren schlagen vor, Spam durch Korrekturen im Simple Mail Transfer Protocol zu bekämpfen. Vereinzelt finden sich mittlerweile auch Vorschläge, Spammern das Sammeln der Empfängeradressen zu erschweren.
Filter
Inzwischen gibt es eine Vielzahl verschiedener Techniken zur automatischen Erkennung und Entfernung von Spam im Postfach, siehe Spamfilter. Einige E-Mail-Clients (Programme zum Schreiben/Senden/Empfangen einer E-Mail), wie der Mozilla Thunderbird, haben integrierte auf dem bayesschen Filter basierende selbstlernende Spamfilter, die Werbemails von vornerein aussortieren.
Allerdings leiden die Filter unter ihren Fehlerraten: So werden häufig Spam-Mails nicht zuverlässig erkannt und gelangen trotzdem in den Posteingang, man spricht von „false negatives“. Auch der andere Fehler ist möglich: Erwünschte Mails können durch zu strenge Filter als Spam eingestuft (sogenannte false positives) werden und erreichen so den Empfänger nicht oder nur verzögert.
Lediglich gut konfigurierte Spamfilter, die der Benutzer auf sich persönlich zugeschnitten hat, haben hohe Erfolgsquoten. In solchen Fällen lassen sich False Positives fast ganz ausschließen und False Negatives auf unter 1% drücken. Allerdings ist der Einmalaufwand für den Benutzer hoch und erfordert eine gewisse Erfahrung.
Zudem ist Filtern unter Umständen rechtlich kritisch: Filtert der Provider oder Arbeitgeber ohne Einwilligung des Nutzers, kann er unter Umständen einen Straftatbestand verwirklichen (siehe dazu unten die rechtswissenschaftliche Literatur).
Beschwerden/Rechtsweg
Das wohl effektivste Verfahren zur nachhaltigen Bekämpfung von Spam dürfte sein, sich beim Provider des Spammers zu beschweren. Sollte damit die gewünschte Wirkung ausbleiben, ist der Rechtsweg günstig: Durch die entstehenden Verfahrenskosten und zu zahlenden Ordnungsgelder wird der Versand von Spam unlukrativ.
Die ineffizienteste, aber gemeinnützigste Gegenmaßnahme besteht darin, den Provider des Täters zu ermitteln und sich dort zu beschweren. Die eskalierende UBE-Flut kommt nämlich nur von einer begrenzten Anzahl an Providern, die Beschwerden noch nicht einmal beachten, während nicht wenige andere Provider für solche Hinweise dankbar sind und den Täter spätestens im Wiederholungsfall vor die Tür setzen.
Beschwerden sind nur sinnvoll, wenn man sie so gut es geht mehr oder weniger automatisiert, um möglichst viele pro Tag zu verschicken, beispielsweise unter LINUX o.a. UNIX mit einem Shell- oder Perl-Script. Zu analysieren ist der Header der E-Mail, der von vielen Mail-Clients gar nicht oder nur mit der Schaltfläche „Quellcode betrachten“ gezeigt wird. Darin ist alles leicht zu fälschen außer den IP-Adressen der MTAs (Mail-Server), die die E-Mail transportiert haben. Diese stehen in Headerzeilen, die mit dem Schlüsselwort Received anfangen und unterscheiden sich von potenziellen Fälschungen dadurch, dass sie in runden oder eckigen Klammern stehen. Man verfolgt die Kette dieser Weiterleitungen bis zum ersten System, das nicht mehr zum eigenen Provider gehört, denn weiter hinten stehende Systeme können auch gefälscht sein. Zu welchem Provider diese IP-Adresse gehört, ermittelt man mit dem UNIX-Befehl whois und dem Whois-Server der zuständigen Registry.
Das Format, mit dem die einzelnen Whois-Server antworten, ist uneinheitlich. Wenn als angeblicher Provider eine Firma mit einem winzigen Class-C-Netz genannt wird, riskiert man, dass der vermeintliche Provider und der Täter identisch sind. Man muss mit etwas Erfahrung und Geschick den „Upstream“, also den eigentlichen Provider, ermitteln. Beispiel: Die IP-Nummer gehört einer deutschen Firma, die schon vom Namen her Internet-Werbung als Geschäftsziel hat, nur über 128 IP-Nummern verfügt und offenbar über die Telekom ans Internet angeschlossen ist. Dann beschwert man sich direkt bei der Telekom.
Die meisten Provider haben eine eigene Beschwerde-Adresse
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, die jedoch nicht immer im Whois-Server eingetragen ist. Um zu ermitteln, welches die richtige Beschwerde-Adresse zu einer bestimmten Domain ist, leistet http://www.abuse.net wertvolle Dienste, wo allerdings nicht direkt anhand IP-Adressen (Nummern) nachgesehen werden kann, weil IP-Adressen öfters den Besitzer wechseln.
Die Beschwerde verfasst man knapp und höflich und hängt eine vollständige Kopie der missbräuchlichen E-Mail (mit > in der ersten Spalte) unten dran, und zwar nicht als Attachment. Dass der Header vollständig, vor allem mit allen Received-Zeilen, mit enthalten ist, spielt für den Missbrauchs-Sachbearbeiter eine entscheidende Rolle, um den Täter zu ermitteln. Eine Ausnahme ist
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, wo Beschwerden mit UBE verwechselt und zurückgewiesen werden, wenn sie mehr von der missbräuchlichen E-Mail zitieren als nur den Header.
Möglichkeiten zur Automatisierung dieses Ermittlungs- und Beschwerdeprozesses bieten Dienstleister wie beispielsweise SpamCop. Wer sich hier registriert hat, kann einfach den Quelltext einer UCE dorthin schicken und erhält in der Regel nur wenige Sekunden später eine Bestätigungsmail. In dieser ist ein Link (zur SpamCop-Website) enthalten, dem man mit dem Browser folgt und dort nochmals bestätigt, dass es sich bei der Mail tatsächlich um „Spam“ handelt. Alles weitere wird von SpamCop übernommen - an wen die Beschwerden letztendlich verschickt werden, lässt sich ebenfalls der letztgenannten Webseite entnehmen.
Mimikry
Neben technischen Möglichkeiten gibt es noch weitere Wege, den Täter an der Ausführung seiner Geschäfte zu hindern. So können Empfänger von UCE z.B. zum Schein mit falschen persönlichen Daten auf die angebotenen Geschäfte eingehen. Dies bewirkt beim Händler, dem der Täter zuarbeitet, eine Flut von Fehlern bei Bestellungen von Kunden, die vom Täter angeworben wurden. Das führt dann (hoffentlich) zur Beendigung des Geschäftsverhältnisses. Dieses Vorgehen lässt sich automatisieren (beispielsweise mit Proxys) und ist rechtlich höchst fraglich.
Absender von Nigeria-Connection-Mails kann man einfach durch Antworten und das Führen zielloser Diskussionen beschäftigen. Dies bindet beim Täter Zeit. Persönliche Daten oder gar Bankverbindung sollte man dabei natürlich nicht preisgeben.
Rechtslage
Rechtslage in Deutschland
Eine Haftungsfrage für den Versand von E-Mail-Würmern und Trojanern, die den größten Anteil an der UBE nach UCE ausmachen dürften, ist in Deutschland noch umstritten. Unter sehr eingeschränkten Bedingungen sehen einige Autoren zumindest Unternehmen als haftbar an, für Privatpersonen verneint die Literatur überwiegend eine Haftungsverpflichtung. Ein Unterlassungsanspruch gegen versehentlich Wurmversender wurde bislang noch nicht durchgesetzt. Strafrechtlich ist das Erstellen und Verbreiten von Würmern, Viren und Trojanern als Computersabotage relevant. 2005 wurde in Deutschland deswegen ein Schüler als Autor von Netsky und Sasser zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.
Aus unerwünschter E-Mail-Werbung kann sowohl ein wettbewerbsrechtlicher als auch ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch des Empfängers an den Versender erwachsen. Es ist dabei unerheblich ob und wie häufig der Spammer schon spammte: Ein Unterlassungsanspruch entsteht ab der ersten E-Mail.
Wettbewerbsrecht
Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte und mittlerweile auch des BGH (BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01) zum alten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails nach den gleichen Grundsätzen sitten- und damit wettbewerbswidrig, die schon auf die Werbung per Telex, Telefax und Telefon angenommen wurden.
Demzufolge ist es dem Empfänger nicht zuzumuten, Werbung, in deren Empfang er nicht eingewilligt hat, tolerieren zu müssen, wenn dadurch auf Seiten des Empfängers Kosten und/oder eine sonstige Störung entstehen.
Das neue UWG (seit 2004) regelt unmissverständlich die Ansprüche, die an E-Mail-Werbung gestellt werden, damit sie wettbewerbsrechtlich einwandfrei ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Empfänger in die Zusendung von Werbung per E-Mail vorher eingewilligt hat. Unterlassungsansprüche aus dem UWG stehen allerdings nur Wettbewerbern des Spammers zu, auch wenn der Begriff Wettbewerber weit ausgelegt wird. Dafür wirkt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den gesamten geschäftlichen Verkehr. Der Spammer darf also auch keinem Dritten mehr unerwünschte Werbung zusenden. Würde er dabei erwischt, droht ihm die Zahlung eines Ordnungsgeldes an die Staatskasse oder sogar Ordnungshaft. Tatsächlich wurden schon Ordnungsgelder gegen Spammer verhängt.
Haftungsrecht
Weniger umfassend, dafür individuell schützend und ohne Wettbewerber-Position lässt sich auch aus dem allgemeinen Haftungsrecht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Spammer herleiten. Er konstruiert sich, wie jeder Unterlassungsanspruch in diesem Bereich, aus den §§ 1004 analog und 823 Abs. 1 BGB.
Für Privatanwender wird dann auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus dem Grundgesetz herleitet, rekurriert, der geschäftliche Anwender sieht einen ebenfalls grundrechtlich geschützten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Beides sind sonstige Rechte im Sinne des §823 Abs. 1 BGB.
Strafrecht
Vermehrt wird in letzter Zeit auch diskutiert, den Absender von unerwünschter Werbe-E-Mail strafrechtlich zu verfolgen. Einen ersten Ansatz lieferte dazu die Dissertation „Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming“ von Thomas Frank, die im Buchhandel erhältlich ist. Eine Zusammenfassung davon war in Computer und Recht 2/2004 S. 123ff. abgedruckt. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu noch uneinheitlich, insbesondere sehen die Staatsanwaltschaften derzeit noch keinen Handlungsbedarf.
Anti-Spam-Gesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 17. Februar 2005 in erster Lesung den Entwurf eines Anti-Spam-Gesetzes beraten. Das Anti-Spam-Gesetz soll das Teledienstegesetz um folgende Regelung erweitern:
„Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“
Ein Verstoß gegen diese Regelung soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Regelung würde allerdings nur die Irreführung über Absender und Inhalt der Mail verbieten, nicht aber das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails selbst.
Rechtslage in anderen Ländern
Im übrigen Europa ist die Rechtslage durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vom 12. Juli 2002, die bis Ende 2003 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war, im Ergebnis vergleichbar:
Die Zusendung von E-Mail-Werbung ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher eingewilligt hat. Die konkrete Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ist in den jeweiligen Ländern unterschiedlich. Eine Übersicht dazu liefert die Dissertation von Björn Bahlmann „Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Kontrolle unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung. Internationale Regelungen und alternative Lösungsmöglichkeiten“, die nur direkt beim Verlag erhältlich ist.
In Österreich war von 1999 bis 2003 für das Versenden von Massen- oder Werbe-E-Mail nach § 101 Telekommunikationsgesetz (TKG) 1997 die vorherige Zustimmung des Empfängers erforderlich (opt in), UCE und UBE somit verboten. Die Nachfolgeregelung, § 107 TKG 2003, erlaubt UCE an Unternehmen oder Behörden, mit Einschränkungen auch an bestehende Privatkunden, wenn diese weitere Nachrichten ablehnen können (opt out). Massen- oder Werbe-E-Mail an Privatpersonen bedarf weiterhin der vorherigen Zustimmung des Empfängers (opt-in). Zuwiderhandlungen werden von der Fernmeldebehörde mit bis zu 37.000 Euro bestraft, allerdings ist nur eine Verfolgung österreichischer oder deutscher Täter erfolgversprechend. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit einer Klage durch den Empfänger auf Unterlassung oder durch einen Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs.
In den USA wurde durch den CAN-SPAM-Act Spam im Prinzip verboten. Mittlerweile wurden die ersten Spammer bereits verhaftet, 2004 wurde in den USA ein Spammer zu einer Haftstrafe von 9 Jahren verurteilt.
Australien war Vorreiter in Sachen Anti-Spam-Gesetze und bedrohte Spamming als erstes Land weltweit mit harten Strafen. Allerdings hielt sich die Regierung ein Schlupfloch offen: Parteienwerbung ist, anders als in Deutschland (siehe Ecard), dort erlaubt.
Ausblick
Im Kampf um/gegen UBE wird von beiden Seiten ein immer größer werdender Aufwand getrieben:
- Das UBE-Aufkommen stieg in den letzten Jahren exponentiell an. Im Jahr 2003 überstieg das UBE-Aufkommen erstmals die Menge der regulären Mails, so eine Meldung von spamhaus.org Ende des Jahres.
- Aufkommende neue Filter- oder andere Techniken zur UBE-Vermeidung werden durch entsprechende Gegenmaßnamen umgangen:
- Die Überprüfung der Gültigkeit von Absenderadressen führte zur Verwendung gültiger Adressen mit dem Effekt, dass Unschuldige mit Tausenden bis zu Millionen von Bounces überschüttet wurden.
- Die Einführung von Filtern, die Mails auf bestimmte Begriffe überprüften, führte zu Mails, die absichtliche Schreibfehler enthielten (beispielsweise „V1a9ra“ statt „Viagra“) oder durch ungültiges HTML (das von HTML-darstellenden Mailreadern ignoriert wird) den wahren Inhalt verschleierten.
- Das Sperren bekannter offener Relays und bekannter UBE-versendender Server führte zur Verbreitung von Trojanischen Pferden, die die Rechner von regulären Benutzern als UBE-Versender umfunktionierten.
- Das Einführen von zentralen Listen, die Informationen über offene Relays u. a. verbreiteten und immer öfter von Mailbetreibern genutzt werden, führte zu DoS-Angriffen gegenüber den Betreibern der jeweiligen Liste und deren ISPs.
- Es wird vermutet, dass das 2003 vermehrte Aufkommen von Würmern auf das sich Durchsetzen von statistischen Analysetools (z. B. Bayes-Filtern) zurückzuführen ist.
- Einige Provider gehen dazu über, den Port 25 zu überwachen oder ganz zu sperren, um eventuell vorhandenen Viren die Möglichkeit zu nehmen, auf diesem Port Mails zu verschicken.
- Neue Übertragungsmethoden von Mail, die eine Authentifizierung der beteiligten Mailserver erlauben, sollen das bisherige System (SMTP) ablösen. Neben der Ausarbeitung eines neuen Standards von Seiten der IETF, arbeiten große Mailanbieter an eigenen Lösungen. Das Sender Policy Framework ist ein sehr vielversprechendes Konzept, das auf einem zusätzlichen DNS TXT Eintrag basiert. Es werden bereits Patches für viele populäre sog. MTAs (Mail Transfer Agents) angeboten.
Ein weiterer Ansatz ist die Einführung von virtuellen Briefmarken, den beispielsweise HashCash verfolgt. Dabei muss der Versender pro abgeschickter E-Mail einige Sekunden Rechenzeit investieren, um eine solche virtuelle Briefmarke, die nur für begrenzten Zeitraum und für eine bestimmte Empfängeradresse gültig ist, zu erstellen. Auf der Empfängerseite werden dann E-Mails von unbekannten Absendern von einem Filterprogramm wie SpamAssassin nur dann akzeptiert, wenn sie mit gültigen Briefmarken versehen sind. Das hat zur Folge, dass das massenhafte Versenden von E-Mails erheblichen Mehraufwand bedeuten würde während der gelegentliche Versender kaum beeinträchtigt ist. Ein Vorteil dieser Methode ist, dass das Überprüfen der Gültigkeit einer virtuellen Briefmarke mit (im Vergleich zum Erzeugen der Briefmarke) sehr wenig Rechenaufwand geschehen kann. Ein Schwachpunkt ist, dass Täter ohnehin nicht mehr ihre eigenen Rechner benutzen und daher auch mehr Rechenleistung zur Verfügung haben.
Die Erfahrung der letzten Jahre und auch die Tatsache, dass soziale Probleme nicht durch technische Ansätze gelöst werden können, lassen den Schluss zu, dass das System E-Mail in dieser Form in absehbarer Zukunft nicht mehr länger bestehen wird. Diese Annahme wird unterstützt durch die Vorkommnisse im April und Mai 2004, bei der Filter auf größeren Plattformen abgeschaltet, beziehungsweise maßgebliche Funktionalitäten des Mediums E-Mail eingeschränkt wurden, um die um Faktoren größer gewordene Mailflut in den Tagen davor überhaupt verarbeiten zu können. Beispiele hierfür sind die Ablehnung auch wichtiger Dateiarten beim Empfang von E-Mail an der Freien Universität Berlin, beziehungsweise das komplette Abschalten von UBE- und Wurm/Virenfiltern bei der Bundesregierung oder der TU Braunschweig.
Die 25 EU-Mitglieder werden künftig beim Kampf gegen Spammer mit 13 asiatischen Ländern - China, Japan, Süd-Korea und den zehn Asean-Staaten - zusammenarbeiten.
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